Die Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen ist für exportierende Unternehmen ein zentrales Thema, weil die Steuerbefreiung von Lieferungen in Drittländer nicht automatisch greift, sondern an materielle Voraussetzungen und formale Nachweise geknüpft ist. Wer Waren an Kunden in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in Asien liefert, stellt in der Regel eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Grundlage dafür ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 des Umsatzsteuergesetzes. Bei Betriebsprüfungen zeigt sich allerdings immer wieder, dass Ausgangsvermerke fehlen, Abholfälle unzureichend dokumentiert sind oder Reihengeschäfte falsch zugeordnet wurden. Die Folge kann eine Nachversteuerung der betroffenen Umsätze sein, die sich beim Kunden im Ausland meist nicht mehr nachberechnen lässt und damit unmittelbar die Marge belastet. Dieser Beitrag erläutert die Systematik der Ausfuhrlieferung, die verschiedenen Lieferkonstellationen, die Anforderungen an Ausfuhr- und Buchnachweis, den Umgang mit fehlenden Ausgangsvermerken sowie typische Problemfälle wie Abholungen und Reihengeschäfte. Abschließend folgen ein Prozessvorschlag für die interne Absicherung und eine Checkliste für die Exportabteilung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von globalerbetrieb.de wieder. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand oder eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater.
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Grundlagen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Lieferungen, deren Ort im Inland liegt, sind grundsätzlich steuerbar. Gelangt der Liefergegenstand dabei in das Drittlandsgebiet, also in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union, kann die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Der Gedanke dahinter ist das Bestimmungslandprinzip: Die Ware soll im Land ihres Verbrauchs besteuert werden, in der Regel durch die Einfuhrumsatzsteuer des Bestimmungslandes.
Wichtig für die Praxis ist, dass die Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bleibt der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die mit steuerfreien Ausfuhrlieferungen zusammenhängen, erhalten. Die Ausfuhrlieferung ist damit wirtschaftlich eine echte Entlastung von deutscher Umsatzsteuer.
Abgrenzung zur innergemeinschaftlichen Lieferung
Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten sind keine Ausfuhrlieferungen. Für sie gelten die Regeln der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG mit eigenen Voraussetzungen wie der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und der Zusammenfassenden Meldung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Gebiete, die zwar politisch zu einem EU-Staat gehören, umsatzsteuerlich aber als Drittlandsgebiet gelten, etwa bestimmte Sondergebiete. Die Einordnung sollte im Zweifel anhand der Gebietsdefinitionen in § 1 UStG geprüft werden.
Die Lieferkonstellationen nach § 6 UStG
Das Gesetz unterscheidet danach, wer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet. Davon hängen die Anforderungen an den Abnehmer ab. Die vollständige Regelung findet sich in § 6 UStG.
| Konstellation | Wer transportiert | Anforderung an den Abnehmer | Typisches Beispiel |
|---|---|---|---|
| § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG | Liefernder Unternehmer befördert oder versendet | Keine besondere Anforderung | Hersteller beauftragt Spedition mit Lieferung nach Norwegen |
| § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG | Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall) | Abnehmer muss ausländischer Abnehmer sein | Schweizer Kunde holt Maschine mit eigenem Lkw ab |
| § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG | Transport in bestimmte Freihäfen | Zusätzliche Voraussetzungen je nach Abnehmer | Sonderfälle, in der Praxis selten |
Ausländischer Abnehmer ist nach § 6 Abs. 2 UStG insbesondere ein Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland. Eine Zweigniederlassung im Inland gilt nicht als ausländischer Abnehmer, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abschließt. Deshalb muss bei Abholfällen genau geprüft werden, wer Vertragspartner ist.
Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
Die Steuerbefreiung bleibt auch dann erhalten, wenn der Gegenstand vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet wurde, etwa durch eine Lackiererei oder einen Verpackungsdienstleister. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung und der Weg des Gegenstandes lückenlos dokumentiert sind.
Ausfuhrnachweis: Der Ausgangsvermerk als Regelbeleg
Nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Der Ausfuhrnachweis belegt, dass die Ware das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich verlassen hat. Im elektronischen Ausfuhrverfahren über das IT-System ATLAS-Ausfuhr ist der Regelnachweis der Ausgangsvermerk, den die Ausgangszollstelle nach Bestätigung des Warenaustritts elektronisch an die Ausfuhrzollstelle übermittelt. Der Ausführer erhält diesen Vermerk als PDF-Dokument.
Die Anforderungen unterscheiden sich nach Beförderungs- und Versendungsfall. Im Beförderungsfall, also bei Transport durch den Unternehmer selbst oder den Abnehmer, regelt § 9 UStDV den Nachweis. Im Versendungsfall, also bei Einschaltung eines selbstständigen Frachtführers oder Spediteurs, gilt § 10 UStDV. Wurde die Ausfuhr elektronisch angemeldet, ist in beiden Fällen der Ausgangsvermerk der vorrangige Beleg.
Der Ausgangsvermerk ist nicht nur ein Zolldokument, sondern der wichtigste Beleg für die Umsatzsteuerfreiheit. Sein Fehlen sollte in der Exportabteilung ein definiertes Klärungsverfahren auslösen.
Alternativnachweise bei fehlendem Ausgangsvermerk
In der Praxis kommt es vor, dass ein Ausgangsvermerk nicht erteilt wird, etwa weil die Ausgangszollstelle den Austritt nicht bestätigt hat oder das Verfahren nicht korrekt erledigt wurde. Die Finanzverwaltung lässt in solchen Fällen Alternativnachweise zu, die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass näher beschrieben sind. Dazu gehören etwa ein von der Ausfuhrzollstelle erstellter Alternativ-Ausgangsvermerk nach Vorlage geeigneter Belege, Einfuhrnachweise aus dem Bestimmungsland oder Transportdokumente mit Bestätigung des Warenaustritts. Wichtig ist, diese Belege zeitnah zu beschaffen, solange Spediteure und Kunden noch erreichbar sind und Unterlagen vorliegen.
Kleinsendungen und Versand ohne elektronische Ausfuhranmeldung
Unterhalb bestimmter Wertgrenzen kann die Ausfuhr ohne elektronische Anmeldung erfolgen, zum Beispiel bei Postsendungen. Dann treten andere Belege an die Stelle des Ausgangsvermerks, etwa Versendungsbelege oder Einlieferungsnachweise. Auch hier gilt: Der Nachweis muss sich eindeutig auf die konkrete Lieferung beziehen und im Zusammenhang mit Rechnung und Lieferschein nachvollziehbar sein.
Buchnachweis und Rechnungsstellung
Neben dem Ausfuhrnachweis verlangt § 13 UStDV einen buchmäßigen Nachweis. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein. Aufzuzeichnen sind insbesondere Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, Name und Anschrift des Abnehmers, Tag der Lieferung, Entgelt sowie die Ausfuhr. In Abholfällen kommen Angaben zur Eigenschaft als ausländischer Abnehmer hinzu.
Die Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Eine Formulierung wie „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ oder der Verweis auf die einschlägige Vorschrift genügt. Ein fehlender Hinweis führt zwar nach herrschender Auffassung nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung, ist aber ein formaler Mangel, der in Prüfungen regelmäßig beanstandet wird.
Zeitpunkt der Nachweisführung
Die Nachweise sollten grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorliegen. Die Rechtsprechung lässt eine Nachholung zwar in bestimmten Grenzen zu, und in Einzelfällen kann die Steuerbefreiung auch dann greifen, wenn die Ausfuhr objektiv zweifelsfrei feststeht. Darauf sollte sich ein Unternehmen jedoch nicht verlassen. Ein belastbarer Prozess stellt sicher, dass jede steuerfrei fakturierte Lieferung innerhalb einer festgelegten Frist mit Ausgangsvermerk hinterlegt ist.
Problemfälle: Abholung, Reihengeschäft und Konsignationslager
Abholfälle
Holt der Kunde die Ware selbst ab oder beauftragt er eine eigene Spedition, trägt der Lieferant das Risiko, dass die Ware das Drittland tatsächlich erreicht und der Nachweis erbracht wird. Die Ausfuhranmeldung sollte daher möglichst vom Lieferanten selbst oder in seinem Auftrag erfolgen, damit der Ausgangsvermerk an ihn übermittelt wird. Andernfalls empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, nach der der Kunde den Ausgangsvermerk innerhalb einer Frist übermittelt. Bei Ausbleiben kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der Umsatzsteuer vereinbart werden, die nach Vorlage des Nachweises erstattet wird.
Reihengeschäfte
Sind mehrere Unternehmer an einer Lieferkette beteiligt und wird die Ware direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer im Drittland transportiert, liegt ein Reihengeschäft vor. Nach § 3 Abs. 6a UStG kann nur eine Lieferung in der Kette die bewegte Lieferung sein, und nur diese kann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die übrigen Lieferungen sind ruhende Lieferungen, deren Ort sich nach dem Beginn oder Ende der Beförderung richtet. Liegt eine ruhende Lieferung vor der bewegten Lieferung im Inland, ist sie steuerpflichtig. Entscheidend ist, wer den Transport veranlasst und welche Lieferkonditionen vereinbart wurden. Eine falsche Zuordnung ist eine der häufigsten Fehlerquellen im Exportgeschäft.
Lieferungen über Lager im Drittland
Wird Ware zunächst in ein eigenes Lager oder ein Konsignationslager im Drittland verbracht und erst später verkauft, liegt zum Zeitpunkt des Transports keine Lieferung an einen Abnehmer vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich dann nach dem Recht des Lagerlandes. Hier ist eine Abstimmung mit Beratern im Zielland regelmäßig erforderlich.
Lieferbedingungen und Zollrolle als Weichenstellung
Welche Lieferkonstellation vorliegt und wer den Ausfuhrnachweis erhält, wird häufig bereits im Vertrag festgelegt, ohne dass die umsatzsteuerlichen Folgen bewusst bedacht werden. Die vereinbarte Lieferklausel bestimmt, wer den Transport organisiert und wer in der Ausfuhranmeldung als Ausführer auftritt. Bei einer Klausel ab Werk übernimmt der Kunde grundsätzlich den gesamten Transport einschließlich der Exportformalitäten. Für den Lieferanten entsteht damit ein Abholfall mit dem beschriebenen Nachweisrisiko. Bei Klauseln, nach denen der Verkäufer bis zu einem Ort im Bestimmungsland liefert, organisiert dagegen der Lieferant den Transport und kann die Ausfuhranmeldung selbst steuern.
Zollrechtlich ist der Ausführer nach dem Unionszollkodex grundsätzlich die in der EU ansässige Person, die den Vertrag mit dem Empfänger im Drittland geschlossen hat. Das führt dazu, dass der deutsche Lieferant auch bei einer Abholung ab Werk häufig als Ausführer in der Anmeldung erscheinen muss, selbst wenn der Kunde den Transport organisiert. Wird dies nicht beachtet und meldet ein vom Kunden beauftragter Spediteur die Ware unter falschen Angaben an, gehen Ausgangsvermerk und Nachweis am Lieferanten vorbei. Eine enge Abstimmung zwischen Vertrieb, Zollabteilung und Buchhaltung bei der Gestaltung der Lieferbedingungen ist daher unverzichtbar.
Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Einen Sonderfall bilden Lieferungen an Privatpersonen aus Drittländern, die Waren im persönlichen Reisegepäck ausführen. Hier gelten nach § 6 Abs. 3a UStG zusätzliche Voraussetzungen, etwa zum Wohnsitz des Abnehmers und zur fristgerechten Ausfuhr. Als Nachweis dient in der Regel ein von der Ausgangszollstelle bestätigter Ausfuhrbeleg. Für Unternehmen mit Ladengeschäft oder Werksverkauf ist ein eigenes, dokumentiertes Verfahren empfehlenswert, das Identitätsprüfung, Belegausgabe und Erstattung der zunächst berechneten Umsatzsteuer regelt.
Lieferungen an Messen und Vorführungen im Drittland
Wird Ware vorübergehend für Messen, Vorführungen oder Tests in ein Drittland verbracht und anschließend zurückgeholt, liegt keine Lieferung vor. Umsatzsteuerlich entsteht keine Ausfuhrlieferung, zollrechtlich kommen Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr oder Carnets in Betracht. Wird die Ware vor Ort verkauft, ändert sich die Beurteilung, und die Lieferung unterliegt in der Regel dem Recht des Messelandes.
Internen Prozess für Ausfuhrlieferungen absichern
Die meisten Fehler entstehen an Schnittstellen zwischen Vertrieb, Versand, Zollabwicklung und Buchhaltung. Ein definierter Prozess mit klaren Verantwortlichkeiten reduziert das Risiko deutlich. Die folgende Abfolge hat sich bewährt:
- Stammdatenprüfung im Auftragseingang: Sitz des Kunden, Lieferadresse, Lieferbedingung und Transportverantwortung werden erfasst und plausibilisiert.
- Steuerkennzeichen im ERP: Die Zuordnung als steuerfreie Ausfuhrlieferung erfolgt regelbasiert und wird nur bei vollständigen Daten zugelassen.
- Ausfuhranmeldung durch eigene Zollabteilung oder beauftragten Dienstleister: Die Referenznummer wird mit Auftrag und Rechnung verknüpft.
- Überwachung der Ausgangsvermerke: Eine Offene-Posten-Liste zeigt alle Ausfuhren ohne Ausgangsvermerk nach einer definierten Frist.
- Klärungsverfahren: Bei fehlendem Vermerk werden Spediteur und Kunde kontaktiert und Alternativnachweise beschafft.
- Korrektur bei endgültig fehlendem Nachweis: Die Buchhaltung prüft gemeinsam mit der steuerlichen Beratung eine Nachversteuerung.
- Archivierung: Ausfuhrnachweise werden GoBD-konform zusammen mit Rechnung und Lieferschein aufbewahrt.
Typische Fehler und wie sie vermieden werden
- Steuerfreie Fakturierung, obwohl die Ware tatsächlich im Inland oder in der EU verbleibt
- Abholung durch einen inländischen Beauftragten eines ausländischen Kunden ohne ausreichende Dokumentation
- Falsche Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft
- Ausgangsvermerk wird an den Spediteur oder Kunden übermittelt und nie angefordert
- Fehlender Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung
- Keine Verknüpfung zwischen Zolldokument und Rechnung im Archiv
Checkliste für die Exportabteilung
- Ist der Bestimmungsort umsatzsteuerlich Drittlandsgebiet?
- Ist geklärt, wer befördert oder versendet?
- Ist bei Abholfällen der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer?
- Liegt bei Reihengeschäften eine dokumentierte Zuordnung der bewegten Lieferung vor?
- Wurde die Ausfuhr elektronisch angemeldet und liegt der Ausgangsvermerk vor?
- Enthält die Rechnung den Hinweis auf die Steuerbefreiung?
- Sind die Angaben für den Buchnachweis vollständig aufgezeichnet?
- Werden fehlende Ausgangsvermerke regelmäßig nachverfolgt?
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung?
Eine Ausfuhrlieferung betrifft Lieferungen in Länder außerhalb der EU und ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG steuerfrei. Innergemeinschaftliche Lieferungen gehen in andere EU-Mitgliedstaaten und richten sich nach § 6a UStG mit eigenen Nachweispflichten.
Welcher Beleg gilt als Ausfuhrnachweis?
Bei elektronischer Ausfuhranmeldung ist der Ausgangsvermerk aus ATLAS-Ausfuhr der Regelnachweis. Fehlt er, können unter bestimmten Voraussetzungen Alternativnachweise anerkannt werden.
Was passiert, wenn der Ausgangsvermerk fehlt?
Dann ist die Steuerbefreiung gefährdet. Unternehmen sollten zeitnah Alternativnachweise beschaffen. Gelingt der Nachweis nicht, kann eine Nachversteuerung der Lieferung drohen.
Sind Abholfälle bei Drittlandskunden steuerfrei?
Ja, sofern der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist und die Ausfuhr nachgewiesen wird. Das Nachweisrisiko liegt beim Lieferanten, weshalb vertragliche Regelungen zur Übermittlung des Ausgangsvermerks sinnvoll sind.
Muss auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen?
Ja. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich, etwa durch die Angabe „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.









